Glossar / Lexikon
Akzessorietät
Akzessorietät (§ 1113 Abs.1 BGB. Akzessorisch = hinzutretend.) ist beispielsweise eine Verpflichtung, die nur in Verbindung mit einer anderen besteht. Das Recht aus einer Hypothek ist abhängig vom Bestand der Forderung, die die Hypothek begründet. Ist die Forderung erfüllt, erlischt auch automatisch das Recht aus der Hypothek.