Anschaffungskosten sind ggf. in Form der Absetzung für Abnutzung (Afa) steuerlich absetzungsfähig. Herzu gehört z.B. die Grunderwerbssteuer. Somit wird klar, dass die ursprüngliche Bedeutung der AfA verlorengegangen ist, da die Grunderwerbssteuer ja keine Abnutzung im eigentlichen Sinne ist.