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Der Konkurs ist ein gerichtliches Verfahren (Konkursordnung), um die Konkursgläubiger durch Aufteilung des gesamten Vermögens(Konkursmasse) des Gemeinschuldners anteilig zu befriedigen, wenn dieser zahlungsunfähig geworden ist (Zahlungseinstellung). Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist auch die bilanzielle Überschuldung ein Konkursgrund.

Voraussetzung ist die Vermutung dauerhafter Zahlungsunfähigkeit nach § 102 (2) KO (Konkursordnung). Im wesentlichen gibt es zwei Gründe, die jedoch nur auf Antrag eines Gläubigers geprüft und verfolgt werden.

Für Kapitalgesellschaften gibt es zwei Konkursgründe:

  • Zahlungsunfähigkeit: Zu jeder Zeit muss die Liquidität des Unternehmens gewahrt bleiben, das ist die Fähigkeit, Verbindlichkeiten frstgerecht zu begleichen. Ist dies nicht gewährleistet, kann das Unternehmen versuchen, die Liquidität wieder herzustellen. Dazu eignet sich das Abrufen noch nicht ausgeschöpfter Darlehen und Hypotheken. Ferner können Lagerbestände abgebaut (Preissenkungen), Wertpapiere verkauft, Lieferantenkredite ausgeschöpft oder eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Falls dies nicht gelingt bzw. nicht genügt und keine weiteren Kapitalgeber gewonnen werden können, muss Konkurs beantragt werden.
  • Überschuldung: Das Unternehmen hat mehr Schulden und Rückstellungen als Aktiva. Oder anders ausgedrückt: In einer Bilanz würde der Punkt "Eigenkapital" negativ sein.

Während die Überschuldung schwer nachzuweisen ist und selbst bei bilanzerstellenden Unternehmen durch optimistische Bewertung der Aktiva verschleiert werden kann, ist die Zahlungsunfähigkeit durch den Gläubiger sehr leicht festzustellen.

Der Konkurs kann durch ein Vergleichsverfahren abgewendet werden.


Siehe auch:
"Konkurs" findet sich im UNSPSC Code "80121602"
- - Konkurs Gesetzdienste


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