Die Eröffnungsbilanz ist eine Sonderbilanz, welche die tatsächlichen Vermögens- und Kapitalverhältnisse eines Unternehmens an einem bestimmten Stichtag wiedergeben soll. Sie dient zugleich als Grundlage für die Eröffnungsbuchungen der künftigen Rechnungsperiode und stellt den Ausgangspunkt für die Erstellung zukünftiger Abschlüsse.
Kaufleute im Sinne des (iSd) § 1 HGB müssen die Vorschriften des Handelsgesetzbuches bei der Erstellung ihrer Gründungsbilanz beachten (Ansatz-, Bewertungsvorschriften, GoBs).
Für Gewerbetreibende, die nicht Kaufleute iSd § 1 HBG sind, entsteht die Buchführungspflicht und somit die Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz erst durch die Eintragung ins Handelsregister.
Zu beachten ist aber, dass sich gem. §141 AO die Buchführungspflicht und somit die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz für steuerliche Zwecke bereits mit der Aufnahme gewerblicher Tätigkeit ergeben kann.