Die Beleihungsgrenze ist derjenige Prozentteil des Beleihungswertes eines Pfandobjekts, den Kreditinstitute nach den für sie maßgebenden Rechtsvorschriften beleihen dürfen. Für sog. Deckungshypotheken privater Hypothekenbanken liegt sie bei 60 Prozent des Beleihungswertes.

Die gleiche Grenze gilt auch für dinglich gesicherte Kredite von Sparkassen. Bei Sparkassen und den meisten anderen Kreditinstituten kann diese Beleihungsgrenze überschritten werden, wenn für den übersteigenden Betrag Bürgschaften der öffentlichen Hand oder anderer öffentlich-rechtlicher Institutionen gestellt werden. Außerdem kann ein über der 60-Prozent-Grenze liegender Kreditbedarf (i.d.R. bis 80 Prozent des Beleihungswertes) durch einen Personalkredit abgedeckt werden. Durch Kombination der beiden vorgenannten Möglichkeiten ist damit u.U. auch eine Vollfinanzierung darstellbar. Beim Einsatz von Baudarlehen von Bausparkassen ist bei entsprechender grundbuchlicher Sicherung eine Beleihung bis zu 80 Prozent des Beleihungswertes zulässig (§ 7 BSpKG).

Eine Beleihung über 80 Prozent des Beleihungswertes hinaus ist den Bausparkassen nur dann gestattet, wenn ausreichende Zusatzsicherheiten beigebracht werden können.


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