Unternehmen dürfen zu Lasten der Ertragslage (Gewinn schmälernd) Rückstellungen für Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen bilden, deren Höhe oder das Eintreten generell noch nicht sicher ist. In der Praxis werden häufig Rückstellungen für Pensionen oder ähnliche Verpflichtungen, Steuernachzahlungen oder für unterlassene Aufwendung für Instandhaltung gebildet.