Die Bürgschaft ist ein Vertragsverhältnis, durch das sich ein Bürge verpflichtet, dem Gläubiger gegenüber für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen. Sofern keine selbstschuldnerische Bürgschaft vorliegt, kann der Bürge verlangen, dass der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner klagt (Einrede der Vorausklage). Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft hat ein Bürge dieses Recht nicht. Der Bürge ist sofort zur Zahlung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner bei Fälligkeit die verbürgte Verbindlichkeit nicht bezahlt. - 11325/2004-07-09 Zu diesem Begriff gehörende Datenbankseiten
Gewährleistungsbürgschaft ()
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Modifizierte Ausfallbürgschaft ()
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Ausfallbürgschaft ()
| Alternative Schreibweisen (Synonyme):
Buergschaft, Bürgschaften |
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