Der Auffüllkredit (§ 1 Abs.3 BSpKG) ermöglicht eine Bausparsofortfinanzierung mittels Fremdgeld. Er ist Kredit, der aufgenommen wird, um die erforderliche Mindestansparsumme eines Bausparvertrages zu erreichen, welche Voraussetzung für die Gewährung eines Zwischenkredits (mit Sofortauffüllung) ist. Der Auffüllkredit muss bei einem fremden Kreditinstitut aufgenommen werden, da den Bausparkassen die Gewährung solcher Kredite aufsichtsrechtlich untersagt ist. Die Ablösung eines Auffüllkredits durch Bausparmittel gilt als wohnwirtschaftliche Maßnahme i.S. des Bausparkassengesetzes. - 13121/2004-07-26 Zu diesem Begriff gehörende Datenbankseiten
Ablösung ()
Kredit (
(Einer der 2003 am häufigsten verwendeten ...)
| Alternative Schreibweisen (Synonyme):
Auffuellkredit, Auffüllkredits |
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