Kursbeeinflussende Unternehmensmeldung. Diese muss von börsennotierten Unternehmen nach § 15 WpHG für alle Marktteilnehmer gleichzeitig veröffentlicht werden (Ad-hoc-Publizitätspflicht). Durch eine Ad-hoc-Meldung sollen mögliche Insidergeschäfte vermieden werden. Nachrichten, die sich auf die Unternehmens- und Finanzlage auswirken und geeignet sind, Börsenkurse nachhaltig zu beeinflussen müssen unverzüglich (ad hoc) veröffentlicht werden. - 11299/2004-07-09 Zu diesem Begriff gehörende Datenbankseiten
ad hoc ("Aus dem Stand heraus" (Latein). Ad-Hoc ...)
| Alternative Schreibweisen (Synonyme):
Ad-hoc-Meldungen, Ad-hoc-meldungs |
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