Eine Verbrauchsteuer knüpft sich im Gegensatz zu der Lohn- und Einkommensteuer nicht an die Einkommensentstehung, sondern an die Einkommensverwendung an.
Die Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und die speziellen Verbrauchsteuern wie Mineralöl-, Tabak- oder Branntweinsteuer gehören zur Gruppe der indirekten Steuern. Verbrauchsteuern sind somit Abgaben, die definitionsgemäß den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Nach der Ertragskompetenz des Art. 106 GG kann man drei Gruppen von Verbrauchsteuern unterscheiden:
1. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen dem Bund zustehen (Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, u.a.)
2. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Bundesländern zufließt (Art. 106, Abs. 2, Nr. 5 GG);
3. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zufließt (Art. 106, Abs. 3 GG). Dazu rechnet man die Einfuhrumsatzsteuer.
Die speziellen Verbrauchsteuern sollten, gemäß ihrer Begründung, eigentlich als sogenannte Lenkungssteuern eingesetzt werden und damit den Konsum bzw. die Konsumgewohnheiten ändern.
In der jüngsten Zeit tritt jedoch auch bei diesen Steuern immer mehr die Einnahmenerzielung (fiskalische Zielsetzung) in den Vordergrund.
Es ist auch die Schreibweise "Verbrauchssteuer" üblich.