Ein Sparerfreibetrag ist ein Steuerbemessungsgrenze. Grundsätzlich müssen Banken und Sparkassen von allen Zinseinnahmen 30 Prozent Kapitalertragsteuer an den Fiskus abführen.

Dies gilt nicht für den Fall, dass der Kunde einen Freistellungsauftrag über die Nutzung des sogenannten Sparerfreibetrags gestellt hat. Ab Januar 2000 gelten niedrigere Sparerfreibeträge: Ledige können dann nur noch Zinseinnahmen bis 3.100 Mark steuerfrei einstreichen, Verheiratete bis 6.200 Mark. Der Werbungskosten­­pauschalbetrag für diese Einkünfte beträgt weiterhin 100 bzw. 200 Mark. Dadurch kann es leicht passieren, dass die Zinseinkünfte über dem eingetragenen Freibetrag liegen. Dementsprechend müssen vor Jahresfrist die Freistellungsaufträge an die Zinseinkünfte angepasst werden.