Das Bankguthaben ist das Geld, das man "auf der Bank (der Sparkasse)" hat. genauer gesagt ist es eine Forderung, die man als Privatmann oder Unternehmen gegenüber dem Geldinstitut hat.
Das Bankguthaben kann normalerweise jederzeit (im Rahmen einer eventuell vorhandenen Kündigungsfrist) in Bargeld umgewandelt werden. Hierzu betreibt das Geldinstitut eine Kasse oder auch die Geldausgabeautomaten (GAA oder engl.: ATM). Die Auszahlung kann verzögert werden oder unmöglich sein, wenn das Geldinstitut bei einem unerwartet hohen Betrag nicht genügend Barmittel vor Ort hat oder in Insolvenz ist.
Bankguthaben sind nicht verbrieft wie etwa ein Sparbuch oder eine Anleihe, die von der Bank ausgegeben wurde. Der Kontoauszug ist nur eine Information.
Bankguthaben werden vorwiegend zur Zahlungsabwicklung verwendet. Auch das unterscheidet es vom Sparbuch.
Die üblichen Aufträge, die man an ein Geldinstitut bezüglich des eigenen Bankguthabens richten kann sind:
- Überweisung (sofort oder per Termin)
- Dauerauftrag
- Barabhebung bzw. Einzahlung
Ist der Überweisungsbetrag größer als das vorhandene Bankguthaben wird die Überweisung entweder nicht ausgeführt oder - wenn vorher vereinbart oder geduldet - entsteht automatisch ein Überziehungskredit. Das Bankguthaben wird zu einem negativen Betrag und das Geldinstitut hat nun eine Forderung gegen den Bankkunden.
Bankguthaben von Privatkunden sind über einen Fonds (Einlagensicherungssystem) abgesichert.
Die EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme versteht in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 darunter "ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage". Bankguthaben bilden neben Bargeld und Guthaben auf Girokonten bei der Deutschen Bundesbank eine dritte Form des Geldes im Rechtssinne. Denn durch Überweisung, Lastschrift und Zahlungskarten tritt die Erfüllung von Schuldverhältnissen durch Gutschrift beim Gläubiger ein (Leistung an Erfüllungs Statt).
Bankguthaben bei deutschen Kreditinstituten unterliegen mindestens der gesetzlichen Einlagensicherung und häufig darüber hinaus der freiwilligen Einlagensicherung einzelner Bankenverbände. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes sind Einlagen bis zur Höhe von 100.000 € gesichert, die im Entschädigungsfall ausgezahlt werden, wenn ein Kreditinstitut nach § 5 EAEG nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen. Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben bei Kreditinstituten, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen. Von dieser Bestimmung werden mithin auch Bankguthaben erfasst. Neben dieser gesetzlichen Einlagensicherung besteht bei den einzelnen Bankenverbänden noch eine zusätzliche, über diesen Betrag hinausgehende Einlagensicherung. Die Kreditinstitute sind rechtlich verpflichtet, über Art und Höhe der Einlagensicherung Auskunft zu geben, wenn ihre Kunden ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbaren.
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