Unter Betriebsaufgabe versteht man die Auflösung des Betriebs mit der Folge, dass der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört. Im Rahmen einer Betriebsaufgabe werden die bisher zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter veräußert oder in das Privatvermögen des Unternehmers überführt.
Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung werden vom Gesetz weitgehend gleich behandelt. Die Aufgabe des Betriebs "gilt" als Veräußerung des Betriebs (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Das bedeutet u. a., dass die in den Wirtschaftsgütern des Betriebs ruhenden stillen Reserven aufgedeckt und als Betriebsaufgabegewinn erfasst werden.
Die durch die Aufgabe von Betrieben entstehenden (Buch-) Gewinne und Verluste gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (bzw. aus Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit).
Die Gewinne unterliegen deshalb der Einkommensteuer; die Verluste sind ausgleichs- und abzugsfähig.