Eine außerordentliche Hauptversammlung ist eine Bezeichnung für jede Hauptversammlung, die außerhalb des jährlichen Turnus der ordentlichen Hauptversammlung einberufen wird.

Sie wird vom Vorstand einberufen, wenn ein Verlust in Höhe von mindestens der Hälfte des Grundkapitals im Rahmen einer Bilanzaufstellung festgestellt wurde (§ 92 (1) AktG). Desweiteren haben auch die Aktionäre das Recht, eine aoHV einzuberufen, wenn Anteilseigner, deren Anteile mind. 20 % des Grundkapitals umfassen, dies verlangen (§ 122(1) AktG).